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   VG Berlin, 15.09.2017 - 1 K 759.16   

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https://dejure.org/2017,45593
VG Berlin, 15.09.2017 - 1 K 759.16 (https://dejure.org/2017,45593)
VG Berlin, Entscheidung vom 15.09.2017 - 1 K 759.16 (https://dejure.org/2017,45593)
VG Berlin, Entscheidung vom 15. September 2017 - 1 K 759.16 (https://dejure.org/2017,45593)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 21 Abs 2 Nr 1a SOG BE, § 21 Abs 2 Nr 1aa SOG BE, § 28 Abs 1 S 1 SOG BE, § 28 Abs 1 S 2 SOG BE, § 34 Abs 2 Nr 2 SOG BE
    Rechtmäßigkeit einer Identitätsfeststellung und einer körperlichen Durchsuchung; Aufenthalt an einem gefährlichen Ort

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00

    Polizeiaufgabengesetz, Schleierfahndung

    Auszug aus VG Berlin, 15.09.2017 - 1 K 759.16
    19 a) Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Vorschrift bestehen entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht (vgl. zu ähnlichen Regelungen OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. März 2010 - 11 PA 191/09; VGH München, Entscheidung vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00, Vf. 8-VIII-00; juris).

    Anders als eine Identitätskontrolle, die eine typische Situation des täglichen Lebens darstellt und nur sehr geringfügig in die allgemeine Handlungsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift (vgl. VGH München, Entscheidung vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00, Vf. 8-VIII-00, juris, Rn. 114; a.A.: OVG Hamburg, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 Bf. 226/12, juris, Rn. 71), tangiert eine Durchsuchung die Privatsphäre des Betroffenen und erweckt für außenstehende Beobachter zudem den Eindruck, der Betroffene habe sich nicht gesetzmäßig verhalten.

  • OVG Hamburg, 13.05.2015 - 4 Bf 226/12

    Gefahrengebiete verfassungswidrig

    Auszug aus VG Berlin, 15.09.2017 - 1 K 759.16
    Insbesondere ist die Regelung nicht vergleichbar mit der Ausweisung sog. Gefahrengebiete gemäß § 4 Abs. 2 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei - HmbPolDVG - a.F., die nach einer Entscheidung des OVG Hamburg verfassungswidrig war (OVG Hamburg, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 Bf 226/12, juris).
  • VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04

    Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen der Schleierfahndung

    Auszug aus VG Berlin, 15.09.2017 - 1 K 759.16
    Eine Durchsuchung kann damit als diskriminierend oder stigmatisierend empfunden werden (vgl. VGH München, Entscheidung vom 7. Februar 2006 - Vf. 69-VI-04, juris, Rn. 42).
  • VGH Bayern, 08.03.2012 - 10 C 12.141

    Polizeiliche Durchsuchung einer Person nach Identitätsfeststellung; Aufenthalt an

    Auszug aus VG Berlin, 15.09.2017 - 1 K 759.16
    Aus diesem Grund kann eine Durchsuchung unverhältnismäßig sein, wenn sich der Betroffene lediglich an einem gefährlichen Ort i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 1 ASOG aufhält und in Bezug auf seine Person keine konkreten Umstände hinzutreten, die einen inneren Zusammenhang mit der Gefährlichkeit des jeweiligen Ortes begründen (VGH München, Beschluss vom 8. März 2012 - 10 C 12.141, juris, Rn. 15; zustimmend für das Berliner Landesrecht: Knape/Schönrock, a. a. O. § 34, Rn. 32).
  • OVG Niedersachsen, 04.03.2010 - 11 PA 191/09

    Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit einem Streit über die Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus VG Berlin, 15.09.2017 - 1 K 759.16
    19 a) Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Vorschrift bestehen entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht (vgl. zu ähnlichen Regelungen OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. März 2010 - 11 PA 191/09; VGH München, Entscheidung vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00, Vf. 8-VIII-00; juris).
  • VG Berlin, 15.09.2017 - 1 K 229.16

    Rechtmäßigkeit einer Identitätsfeststellung und einer körperlichen Durchsuchung;

    Auszug aus VG Berlin, 15.09.2017 - 1 K 759.16
    Einer Dokumentation des Beklagten zufolge (vgl. Bl. 32 ff. der Gerichtsakte des Parallelverfahrens VG 1 K 229.16 ) fanden in der Rigaer Straße und den angrenzenden Straßenzügen in den Monaten vor der hier streitgegenständlichen Überprüfung der Klägerin u.a. die folgenden Straftaten statt, die als erheblich i.S.d. § 17 Abs. 3 ASOG zu qualifizieren sind:.
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